Die Toleranz des Islams in Notfällen

Der Islam hat berücksichtigt, die festgesetzten Strafen in Notfällen wie zum Beispiel bei Zwang, Hungersnot und Armut fallen zu lassen. Derjenige, der zur Unzucht gezwungen wird, wird nicht bestraft. Dies gilt auch für die Hadd-Strafe des Diebstahls, die im ,,Ramada-Jahr“ [1] zur Zeit des zweiten Kalifen 'Umar Ibn Al-Khattab (Allahs Wohlgefallen auf ihm) nicht durchgeführt wurde.

 

Prof. Dr. Wahba Al-Zuhaili hat die verschiedenen Notfälle studiert und die folgenden vierzehn Fälle erwähnt: Nahrungsmittelkrise (Hunger und Durst), Krankheitsbehandlung, Zwang, Vergessen, Unwissenheit, Bedrängnis, Hemmung, allgemeine Not, Reisen, Krankheit und Behinderung. [2]

Zu all diesen Fällen gibt es Beurteilungen, Zulassungen, Erleichterungen und Befreiung vom Tadel, was die Erhabenheit dieser Religion zeigt, die solche Fälle berücksichtigt und Toleranz und Nachsichtigkeit und keine Bedrückung oder Verschärfung enthält.

 

In diesem Sinne schreibt der französische Jurist ,,Lampier“: „Die Theorie der „Notwendigkeit" im islamischen Recht ist entscheidender und umfassender als die Theorie der „Umstände“ im internationalen Allgemeinrecht (unter der Bedingung, dass der Umstand unverändert bleibt). Sie ist ebenfalls umfassender als die Theorie des „Notstands“ im französischen Verwaltungsrecht, die Theorie des „Vollstreckungsaufschubs" unter dem Druck der wirtschaftlichen Zustände wegen des Kriegs im englischen Recht und die Theorie der „plötzlichen Unfälle“ im amerikanischen Verfassungsrecht.“ [3]

 

In diesem Rahmen ist der Einfluss des islamischen Rechts in Bezug auf die Theorie der „rechtlichen Notwendigkeit“ auf die deutsche Rechtsschule, wie auch die französisch-angelsächsische Rechtsschule ebenfalls spürbar. Professor Wahba Al-Zuhaili meint dazu: „Die Theorie des „Notstands“ im Allgemeinrecht basiert auf den gleichen Grundlagen wie die rechtlichen Verteidigung im Strafrecht, weil die Selbstverteidigung des Staates der Selbstverteidigung des Menschen gegen drohende Gefahren ähnelt.

Die gesamten Rechte haben gemein, dass das Einsetzen des Verteidigungsrechts zu den Strafabhaltungen gehört. Unterschiedlich sind sie aber durch die Fundamente, auf die sich diese Rechte stützen, sowie ihre Grenzen und Wirkungen. In diesem Bezug sind zwei Richtungen vertreten, die eine betrachtet die Verteidigung als einen legitimen Anlass für das Begehen der Tat, wobei die andere die Verteidigung lediglich als Entschuldigungsgrund für die Abhaltung von der Kriminalverantwortung geltend macht. Die deutsche Rechtsschule und das islamische Recht sind der ersten Richtung gefolgt, während die französisch-angelsächsische Rechtsschule der zweite Richtung folgen, die einigen Erlaubnisfällen im islamischen Recht ähnelt.“ [4]

 

Schließlich ist es erwähnenswert, dass das Thema „Toleranz des Islams“ vielseitig ist, was zeigt, dass der Islam von den Vorwürfen der Gewalt und des Fundamentalismus unschuldig, und eine Religion der Nachsichtigkeit und der Erleichterung ist. Er ist eine Religion, die bleibt, wie Allah, der Erhabene sagt: „Er ist es, Der seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der Religion der Wahrheit gesandt hat, um ihr die Oberhand über alle Religionen zu geben.“[5] Er ist also eine Weltreligion. Der Angebetete ist in der Tat der Gott der Welten und sein Gesandter ist die Gnade Gottes für die Menschheit, wie Allah sagt: „Und Wir haben dich nur als Barmherzigkeit für die Weltenbewohner gesandt.“ [6] Der Koran ist ebenfalls eine Barmherzigkeit für die Menschheit. Allah sagt dazu: „[...] Er ist nur eine Ermahnung für die Weltenbewohner.“ [7] Die Kaba ist eine Rechtleitung für die Weltenbewohner „Das erste (Gottes)haus, das für die Menschen gegründet wurde, ist wahrlich dasjenige in Bakka[8], als ein gesegnetes (Haus)...“ [9]

 

 


[1] Ein Jahr, in dem es Hungersnot zur Zeit des zweiten Kalifen 'Umar lbn Al-Khattab gab. (Die Übersetzerin)

 

[2] Vgl. Die Theorie der rechtlichen Notwendigkeit, S.73, 74.

[3] Vgl. Ebd. S. 315.

[4] Vgl. Die Theorie der rechtlichen Notwendigkeit, S. 73, 315, 308.

[5] Sura 48 Der Sieg (Al-Fath), Vers 28.

[6] Sura 21 Die Propheren (al-Anbiya), Vers 107.

[7] Sura 12 Joseph (Yusuf), Vers 104.

[8] Bakka: ein anderer Name für Makka „Mekka“. (Die Übersetzerin).

[9] Das Haus Imran (Ali'-Imran), Vers 96.

Spende für Weg zum Islam