Die Toleranz des Islams im Handel
Zur Toleranz beim Kauf und Verkauf ermutigte der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Friede auf ihm), als er sagte: „Allah möge Sich eines Menschen erbarmen, der großmütig vorgeht, wenn er verkauft, kauft oder eine Reklamation vorzubringen hat.“ [1] [2] Gemäß dem Text bedeutet der Handel hier das Umgehen sowohl mit dem Muslim als auch mit dem Nichtmuslim.
In seiner Deutung schreibt Ibn Hadschar: „Seine Aussage »Allah möge Sich eines Menschen erbarmen« könnte entweder als ein Segenswunsch oder als eine Botschaft verstanden werden. Die erste Bedeutung wurde von Ibn Habib Al-Maliki, Ibn Batal und Al-Dawudi bekräftigt... Das Wort „großmütig“ weist auf eine anständige Eigenschaft des Menschen hin und der „Großmütige“ ist derjenige, der großzügig ist und bedeutet auch Nachsicht.
Seine Aussage »wenn er [...] eine Reklamation vorzubringen hat« bedeutet: sein Recht nachsichtig zu beantragen. Sie treibt auch an, sich beim Handel tolerant zu verhalten, edle Sitten zu zeigen, den Streit zu vermeiden, bei Forderungen nicht bedrückend zu sein und das Geld anzunehmen, was die Menschen leicht aufwenden können.“ [3]
Der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Friede auf ihm) legte es ebenfalls nah, sich tolerant beim Geben von Darlehen zu verhalten und dem Schuldner, der in eine missliche Lage geraten ist, Zahlungsaufschub zu gewähren. In einem Hadith sagte er: „Die Engel empfingen einen Mann von den früheren Völkern und fragten ihn: »Was hattest Du Gutes getan?« Er erwiderte: »Ich hatte meinen Jungen befohlen, dass sie Nachsicht mit dem Schuldner haben sollten, der in eine missliche Lage geraten war«. So sagte Allah zu den Engeln: »Seid ebenfalls nachsichtig mit ihm«. [4]
Solche Hadithe sind ein Beweis dafür, dass Toleranz verschiedene Angelegenheiten umfasst, darunter die Wirtschaft, insbesondere beim Kaufen und Verkaufen, was sich täglich ereignet. Die Toleranz ereignet sich also zu jeder Zeit von Neuem.
- Die Toleranz des Islams bei der Abwendung der festgesetzten Strafen
- Die Toleranz des Islams in Notfällen
[1] Al-Bukhari: Der Handel (1970), Al-Tirmidhi: Der Handel (1320), Ibn Maja: Altigarat (2203), Ahmad (3/340).
[2] Vgl. auch Al-Bukhari: Der Handel, Nachsichtigkeit beim Kauf und Verkauf, H.Nr.2076.
[3] Fath Al-Baari. 4/307.
[4] Al-Bukhari: Der Handel (1971), Muslim (1560), Ibn Maja (2420), Ahmad (5/408), Ad-Darimi (2546). Vgl. auch Al-Bukhari: Der Handel, Wer dem Schuldner Aufschub gewährt, H. Nr. 2077.