Wahrlich, die Taten sind entsprechend den Absichten
Hadit Nr. l
Wahrlich, die Taten sind entsprechend den Absichten
Wahrlich, die Taten sind entsprechend den Absichten Vom Führer der Gläubigen (1) Abu Hofs 'Umar Ibn Al-Hattab (2). Allahs Wohlgefallen auf ihm:Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm,sagen:
„ Wahrlich, die Taten sind entsprechend den Absichten, und jedem Menschen steht das zu, was er beabsichtigt hat. Wer also seine Auswanderung um Allahs und Seines Gesandten willen unternimmt, dessen Auswanderung ist für Allah und Seinen Gesandten, und wer seine Auswanderung des irdischen Lebens willen unternimmt, es zu erlangen, oder wegen einer Frau, sie zu heiraten, dessen Auswanderung ist für das, um dessentwegen er auswandert,"
Dies berichten die beiden Imame der Hadit-Gelehrten, Abu Abdullah Muhammad Ibn Ismail Ibn Ibrahim Al-Mugira Ibn Bardizba Al-Buharyy und Abu-l-Husain Muslim Ibn Al-Haggag Ibn Muslim Al-Qusairyy An-Nisäburyy, in ihren beiden Sahih-Werken, den zuverlässigsten der Musannaf- Bücher (3)
Kommentar zu Hadit Nr. l
Der Hadit weist darauf hin, daß die Absicht eines Menschen einenMaßstab für die Bewertung seiner Taten darstellt. Wenn die Absicht gut ist, so ist auch die ihr folgende Tat gut, und wenn die Absicht schlecht ist, so ist es auch die Tat. Existiert eine Tat in Verbindung mit einer Absicht, sind hierbei drei Fälle zu unterscheiden:
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Man tut etwas aus Furcht vor Allah (t); dies ist die Verehrung der Sklaven.
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Man tut etwas aus dem Verlangen nach dem Paradies und der Belohnung Allahs heraus; dies ist die Verehrung der Händler.
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Man tut etwas aus Scham vor Allah (t) und außerdem, um seine Pflicht zur demütigen Verehrung zu erfüllen und Dank abzustatten, und betrachtet sich selbst dabei trotzdem noch als nachlässig.
Bei alledem fürchtet man sich von Herzen, weiß man doch nicht, ob die Tat angenommen wird oder nicht. Dies ist die Verehrung der Freien, die der Gesandte Allahs meinte, wo 'A`isa (r) zu ihm sagte, als er nachts immer wieder aufstand, bis ihn die Füße schmerzten: "0 Gesandter Allahs! Nimmst du das auf dich, wo dir Allah doch schon deine vorangegangenen und zukünftigen Sünden vergeben hat?", und er darauf entgegnete: "Soll ich denn kein dankbarer Diener sein?"
Auf die Frage, ob die Verehrung aus Furcht oder aus Hoffnung vorzuziehen ist, kann man antworten, daß der Imam Al-Gazzalyy, Allah erbarme Sich seiner, sagte: "Die Verehrung aus Hoffnung ist besser, weil die Hoffnung Liebe bewirkt, die Furcht aber Verzweiflung." Die drei genannten Gruppen von Taten können nur dann Geltung beanspruchen, wenn die ihnen vorausgehenden Absichten aufrichtig sind.Nun kann sich aber erstens der Aufrichtigkeit das Übel der Eitelkeit in den Weg stellen. Wer auf seine Tat stolz ist, dem wird ihre Entlohnung verloren gehen.
Ebenso geht der Lohn demjenigen verloren, der hochmütig ist.Im zweiten Fall wird die Aufrichtigkeit geschmälert, wenn man seine Tat aus dem gemeinsamen Verlangen nach dem Diesseits und dem Jenseits heraus begeht.Einige Gelehrte vertreten die Ansicht, daß eine solche Tat von Allah (t) zurückgewiesen wird. Als Beleg dafür führen sie folgenden Hadit-Qudsyy an:"Allah, der Erhabene, sagt: »Ich bin der unbedürftigste Teilhaber, und wer dann in einer seiner Taten einen anderen Teilhaber als Mich nimmt, dessen bin Ich ledig«. (4) " Dieser Auffassung schließt sich auch Al-Harit Al-Muhasibyy in seinem Buch "Ar-Ri'aya (Die Obhut)" an:"Aufrichtigkeit ist, daß du etwas aus Gehorsam Ihm (Allah) gegenüber willst und nicht aus einem anderen Grunde. Die Heuchelei besteht aus zwei Arten:
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Man will durch gehorsames Verhalten nur das Wohlwollen der Menschen erhalten.
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Man will dadurch sowohl das Wohlwollen der Menschen als auch das des Herrn der Menschen erreichen. Beide Arten lassen die Tat vor Allah verloren gehen"
Diese Worte sind uns durch den Hafiz Abu Nu'aim in seinem Buch "Hilyatu-l-Auliyä' (Schmuck derjenigen, die Allah nahestehen)" von einigen der Früheren überkommen. Manche führen als Beweis auch folgenden Qur'an-Vers an:"... Der Gewaltige, Der Hochstehende. Erhaben ist Allah über das, was sie Ihm als Teilhaber zuschreiben." (Sura 59, Vers 23).
So wie Allah (t) Hoch darüber steht, eine Gattin, Kinder oder einen Teilhaber zu haben, so steht Er auch darüber, eine Tat anzunehmen, bei der Ihm der Handelnde noch einen anderen Teilhaber hinzugesellt. Ist Er, der Erhabene, doch Groß, Größer, Hochstehend. As-Samarqandyy, Allah erbarme Sich seiner, sagte:"Was man für Allah (t) tut, wird angenommen, was man jedoch um der Menschen willen tut, wird zurückgewiesen."
Jemand verrichtet zum Beispiel das Mittagsgebet und beabsichtigt damit die Erfüllung seiner Pflicht Allah (t) gegenüber, zieht aber dabei jeden Teil des Gebets in die Länge, nimmt jede Körperhaltung ganz genau ein und rezitiert mit schöner Stimme, um den Menschen zu imponieren. Sein Gebet gilt als grundsätzlich angenommen.Aber das In-die-Länge-Ziehen und die schöne Haltung um der Menschen willen werden von der Annahme ausgeschlossen, weil derjenige beabsichtigt, damit den Menschen zu gefallen. Als der Scheich 'Izz Ad-Din Ibn 'Abdissalam nach jemandem gefragt wurde, der sein Gebet um der Leute willen in die Länge zog, gab er zur Antwort:
"Ich hoffe, daß diese seine Tat nicht ganz verloren geht, wenn die Teilhaberschaft nur im Äußeren der Tat liegt. Liegt sie jedoch in der Tat selbst, indem man das Pflichtgebet um Allahs und der Leute willen verrichtet, so wird das Gebet nicht angenommen wegen der Teilhaberschaft in der Tat selbst."
Ebenso kann die Heuchelei auch im Unterlassen der Tat bestehen. Al-Fudail Ibn 'Ayyad sagte: "Das Unterlassen der Tat um der Leute willen ist Heuchelei, und ihre Ausführung um der Leute willen ist Teilhaberschaft. Aufrichtigkeit ist, wenn dich Allah (t) vor beidem bewahrt." Dies bedeutet, daß einer, der sich entschließt, eine gottesdienstliche Handlung zu tun, und sie dannaus Furcht unterlässt, die Leute könnten ihn dabei sehen, ein Augendiener ist, weil er seine Tat um der Leute willen unterläßt. Betet man aber nicht vor den Leuten, sondern wenn man allein ist, so ist dies wünschenswert, außer beim Pflichtgebet, der Pflichtabgabe (Zakah) oder beim Gebet jemandes, der als Gelehrter ein Vorbild gibt.
In diesen Fällen ist es besser, die gottesdienstlichen Handlungen öffentlich zu verrichten. Ebenso wie die Augendienerei die Tat zunichte macht, so geschieht dies auch, wenn sie herumerzählt wird; daß man also etwas für Allah (t) unter Ausschluss der Öffentlichkeit tut, um es anschließend den Leuten kund zu tun. Der Gesandte Allahs sagte:'"Wer (von seinen guten Taten) herumerzählt, von dem erzählt auch Allah herum (5), und wer (seine Taten) zur Schau stellt (6), den stellt auch Allah zur Schau' (7)Die Gelehrten meinen: Wenn es sich um einen Gelehrten handelt, den sich die Leute zum Vorbild nehmen, so ist nichts dagegen einzuwenden, wenn er den Leuten von seinen guten und frommen Taten erzählt, um sie damit anzuspornen, dergleichen zu tun. Al-Marzubanyy, Allah erbarme Sich seiner, sagte:
"Der Betende benötigt vier Eigenschaften, damit sein Gebet (zu Allah) emporsteigt: die Gegenwart des Herzens, die Anwesenheit des Verstandes, die Unterwerfung der stützenden Kräfte und die Demut der Glieder. Wer ohne Gegenwart des Herzens betet, der ist ein unaufmerksamer Beter; wer ohne Anwesenheit des Verstandes betet, der ist ein unachtsamer Beter; und wer ohne Unterwerfung der stützenden Kräfte betet, der ist ein ungeschlachter Beter; und wer ohne Demut der Glieder betet, der macht es falsch. Wer sich aber an diese Punkte hält, der betet vollkommen."
"Wahrlich, die Taten sind entsprechend den Absichten ..."
Hiermit sind nur die Taten gemeint, die sich auf Dinge beziehen, die eine Erfüllung des Gehorsams gegenüber Allah (t) darstellen, und nicht auf Dinge, deren Tun und Lassen einem freigestellt ist. Al-Harit Al-Muhasibyy sagte:"Die Aufrichtigkeit kann nicht in etwas geübt werden, dessen Tun oder Lassen einem freigestellt ist, da es nichts enthält, mit dem man sich Allah näher bringt und auch nicht zu etwas führt, was (Ihn) näher bringt, so wie die Errichtung eines Bauwerks zu keinem eigentlichen Zweck, sondern (nur) aus Gedankenlosigkeit.
Hat sie aber einen Zweck, wie (es) bei Moscheen, Brücken oder Festungen (der Fall ist), so ist sie erwünscht.In verbotenen oder verpönten Dingen kann ebenfalls keine Aufrichtigkeit geübt werden. Das ist so, als ob jemand etwas ansieht, was anzusehen ihm nicht erlaubt ist, und behauptet, er sähe es an, um über die Schöpfung Allahs nachzudenken, oder wie das Anschauen eines Bartlosen (8), worin (ebenfalls) keine Aufrichtigkeit liegen kann, ja absolut nichts, was einem Allah näher bringt.Die Wahrhaftigkeit als Merkmal des Knechtes Allahs liegt in der Ausgeglichenheit zwischen Heimlichkeit und Öffentlichkeit, Äußerlichem und Innerlichem.
Die Wahrhaftigkeit bestätigt sich mit der Verwirklichung aller Lagen und Zustände, so daß die Aufrichtigkeit der Wahrhaftigkeit bedarf. Die Wahrhaftigkeit aber bedarf nichts (weiterem als ihrer selbstallein), weil der wirkliche (d.h. der wahrhaftige) Sinn der Aufrichtigkeit das Streben nach Allah durch Gehorsam ist. Man mag zwar durch das Gebet nach Allah streben, ohne aber dabei auf die Gegenwart des Herzens zu achten. (Dies wäre zwar aufrichtig, aber nicht wahrhaftig; denn:) Die Wahrhaftigkeit ist nun (geprägt durch) das Streben nach Allah durch die gottesdienstlichen Handlungen zusammen mit der Gegenwart des Herzens. So ist jeder Wahrhaftige aufrichtig, nicht aber jeder Aufrichtige wahrhaftig. Dies bedeutet (zugleich) eine Verbindung und eine Trennung, weil er (d.h. der Wahrhaftige) sich von allem anderen als Allah löst und durch die Gegenwart (des Herzens) mit Allah in Verbindung tritt. Es bedeutet auch die Aufgabe alles (anderen) außer Allah, das Aufgeben durch die Gegenwart vor Allah, des Gepriesenen und Erhabenen.
"Wahrlich, die Taten ..."
Das Verhältnis der Taten zu ihren Absichten kann die Gültigkeit der Taten, ihre Beurteilung, ihre Annahme oder ihre Vollkommenheit bestimmen.Letztere Meinung vertritt der Imam Abu Hanifa, Allah erbarme Sich seiner, nimmt aber diejenigen Taten davon aus, deren Unterlassung eine Sünde oder einen Verstoß darstellt, wie die Beseitigung von Verunreinigungen, die Zurückgabe von widerrechtlich angeeignetem oder geliehenem Gut, die Auslieferung eines Geschenks und dergleichen mehr. Die Gültigkeit dieser Taten ist nicht von der Absicht abhängig, wohl aber deren Belohnung von der Absicht, Allah (t) damit näher zukommen.
So empfängt man zum Beispiel Lohn dafür, wenn man seinem Reittier zu fressen gibt und dies in der Absicht tut, damit dem Befehl Allahs nachzukommen. Hegt man aber bei der Fütterung des Tieres nur die Absicht, sein Eigentum zu erhalten, so erhält man dafür keinen Lohn. Ausgenommen davon ist das Pferd des Glaubenskämpfers, welches dieser für die Sache Allahs hält. Selbst wenn das Tier gegen seinen Willen getränkt wird, wird er dafür belohnt, wie es in der Sahih-Sammlung von Al-Buharyy steht. (9) Ebenso verhält es sich mit dem Verhalten der Ehefrau gegenüber, dem Verschließen der Tür oder dem Löschen der Lampe beim Schlafengehen: Wenn man damit beabsichtigt, dem Befehl Allahs Folge zu leisten, wird man dafür belohnt, andernfalls nicht.
Es ist wichtig zu wissen, daß die "Absicht" (arab.: Niyya) im Sprachgebrauch "Vorsatz" (arab.: Qasd) bedeutet. Im islamischen Recht bezeichnet die Absicht den Vorsatz zu einer Handlung in Verbindung mit ihrer Ausführung. Hat man den Vorsatz, läßt aber dann davon ab, so nennt man ihn "Entschluß" (arab.: "Azm).Die Absicht erfüllt den Zweck, erstens zwischen Gewohnheit (arab.: 'Ada) und gottesdienstlicher Handlung (arab.: 'Ibada) und zweitens zwischen verschiedenen Stufen der gottesdienst-liehen Handlungen zu unterscheiden.
Beispiele für den ersten Unterscheidungszweck sind: Das Sitzen in der Moschee erfolgt gewöhnlich, um sich auszuruhen.Durch die Absicht aber, sich dorthin zum Gebet zurückzuziehen (arab.: i´tikäf), wird das Sitzen zur gottesdienstlichen Handlung erhoben. Den Unterschied zwischen Gewohnheit und gottesdienstlicher Handlung macht also hier die Absicht aus. Ebenso bezweckt man mit der Waschung (arab.: Gusl) für gewöhnlich die Säuberung des Körpers. Durch das Hinzutreten der Absicht, sich von ritueller Unreinheit zu befreien, wird die Waschung dagegen zur gottesdienstlichen Handlung gesteigert.
Der Unterschied besteht auch hier wieder im Fehlen oder Bestehen der Absicht. Den Wert der religiösen Absicht beleuchtet folgende Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, als er gefragt wurde, welche Motive zu kämpfen - Augendienerei, Begeisterung oder Tapferkeit - wohl gut für die Sache Allahs seien, und er (der Prophet) darauf zur Antwort gab:
"Wer dafür kämpft, daß das Wort Allahs an oberster Stelle steht, der kämpft für die Sache Allahs." (4)
Beispiele für den zweiten Unterscheidungszweck von Absicht
- Absicht als unterscheidendes Merkmal zwischen verschiedenen Stufen der gottesdienstlichen Handlungen sind:Wenn jemand vier Rak'a betet, kann er dabei die Verrichtung des Mittagsgebetes, aber auch die eines freiwilligen Gebets im Sinn haben. Der Unterschied liegt auch hierbei in der entsprechenden Absicht. Ebenso kann man mit der Freilassung eines Sklaven die Ableistung einer Buße (arab.: Kaffara) für eine Sünde als auch etwas anderes, wie zum Beispiel die Erfüllung eines Gelöbnisses, bezwecken.Den Unterschied macht die auf verschiedene gottesdienstliche Handlungen ausgerichtete Absicht aus.
"... und jedem Menschen steht das zu, was er beabsichtigt hat."
'In diesen Worten steckt der Hinweis, daß bei gottesdienstlichen Handlungen weder Stellvertretung noch Bevollmächtigung anderer Personen mit der fremden beziehungsweise eigenen Absicht erlaubt sind. Ausgenommen davon sind die Verteilung der Zakah und die Schlachtung von Opfertieren, wobei die Bevollmächtigung eines anderen mit der Absicht zur Schlachtung oder Verteilung erlaubt ist, auch wenn man in der Lage ist, selbst die entsprechende Absicht zu fassen.Hinsichtlich der Pilgerfahrt ist dies nicht gestattet; ebensowenig beim Bezahlen von Schulden.
Bezieht sich die Zahlungspflicht auf einen Schuldner, so ist die Absicht dazu nicht nötig. Erstreckt sich die Zahlungspflicht aber auf zwei Parteien, so ist den betreffenden Personen die Absicht zur Schuldentilgung freigestellt. Wenn zum Beispiel jemand, der zweitausend Mark Schulden hat und für eintausend Mark ein Pfand hinterlegt hat, dann eintausend Mark bezahlt und sagt: "Das sind die tausend, für die ich das Pfand gegeben habe", so hat er damit sein Versprechen eingelöst.
Falls er bei der Bezahlung keine Absicht gefasst hat, so kann er dies noch nachträglich tun und wofür er will."Wer also seine Auswanderung um Allahs und Seines Gesandten willen (10) unternimmt, dessen Auswanderung ist für Allah und Seinen Gesandten, und wer seine Auswanderung um des irdischen Lebens willen unternimmt, es zu erlangen, oder wegen einer Frau, sie zu heiraten, dessen Auswanderung ist für das (11), um dessentwegen (12) er auswanderte. "Ursprünglich bedeutet "Higra": Auswanderung, Meiden, Verlassen. Im Sprachgebrauch der islamischen Geschichte kann "Auswanderung" mehrere Dinge beinhalten:
I. Die Auswanderung der Prophetengefährten von Makka nach Abessinien, als die Götzendiener dem Gesandten Allahs Schaden zufügten, und sie zum Negus (13) flohen. Diese Auswanderung fand fünf Jahre nach der Entsendung Muhammads als Prophet statt n. Die Auswanderung von Makka nach Macina, die dreizehn Jahre nach der Entsendung des Propheten Muhammad, Allahs Segen und Friede auf ihm, stattfand. Es bestand damals die Pflicht für jeden Muslim in Makka, dem Gesandten Allahs nach Macina nachzufolgen.
II. Exkurs:Nach Ibn Al-'Arabyy (14) haben die Gelehrten die Fortbewegung in zwei Bereiche gegliedert:Der erste Bereich der Fortbewegung bezieht sich auf die Flucht vor den üblen Dingen, der wiederum in sechs Kategorien unterteilt wird:
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Der Auszug aus dem Gebiet des Krieges oder Unfriedens (arab.: Dar Al-Harb) ins Gebiet des Islam (arab.: Dar Al-Islam), wozu die Pflicht bis zum Tage der Auferstehung bestehen bleibt und nur durch die Eroberung des Dar Al-Harb und seine Umwandlung in das Dar Al-Islam beendet wird. Ähnliches ereignete sich bei der Eroberung von Makka, wodurch die Pflicht zur Auswanderung zum Gesandten Allahs nach Al-Madina aufgehoben wurde. Dazu die Worte des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Nach der Eroberung gibt es keine Auswanderung mehr."
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Der Auszug aus dem Land der ketzerischen Lehren oder Neuerungen im religiösen Bereich (arab.: Bid'a) (innerhalb des Islam) nach den Worten des Malik (r): "Es ist keinem erlaubt, in einem Lande zu verweilen, in dem die Früheren der Muslime geschmäht werden."
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Der Auszug aus dem Land, in dem die verbotenen Dinge und Handlungen die Regel sind; denn das Streben nach Erlaubtem ist Pflicht für jeden Muslim.
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Die Flucht vor körperlichem Schaden, welche eine Gnade von Allah (t) für denjenigen darstellt, der an einem bestimmten Ort um sich selbst fürchtet, und den zu verlassen Allah (t) ihm gestattet hat, um der drohenden Gefahr zu entgehen. Abraham, Allahs Friede auf ihm, war der erste, der dies tat, als er sich vor seinem Volk fürchtete und sprach: "Ich werde zu meinem Herrn auswandern." (Sura 29, Vers 26.). Allah (t) sagt im Qur'än über Mose, Allahs Friede auf ihm: "Da zog er aus ihr hinaus in Furcht und spähte umher." (Sura 28, Vers 21.).
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Der Auszug aus Furcht vor Krankheit aus einem ungesunden Land in ein Gebiet mit gesünderem Klima. So erlaubte der Gesandte Allahs Leuten vom Stamme der 'Uraina, hinaus aufs Weideland zu ziehen, als ihnen das Klima von Al-Madina nicht zuträglich war.
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Der Auszug aus Furcht vor Schaden am Vermögen, da das Vermögen des Menschen ebenso unverletzlich wie sein Blut ist. Der zweite Bereich der Fortbewegung markiert die Suche nach etwas, das die Gelehrten in zehn Kategorien eingeteilt haben:
Die Suche nach der Religion und nach den weltlichen Dingen, wobei sich die Suche nach der Religion ihrerseits in neun Arten untergliedert:
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Die Reise zur Belehrung, von der es im Qur'än heißt: "Sind sie denn nicht im Lande umhergezogen, so daß sie schauen konnten, wie das Ende derer war, die vor ihnen lebten?" (Qur'an 12:109; 30:9; 35:44; 40:21, 82; 47:10). So war auch Du-1-Qarnain in der Welt herumgereist, um ihre Wunder zu sehen. (15)
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Die Reise zur Pilgerfahrt nach Makka.
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Die Reise zum Kampf für den Islam (arab.: öihäd).
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Die Reise zum Erwerb des Lebensunterhalts.
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Die Reise zum Handel und zum Erwerb dessen, was über den Lebensbedarf hinausgeht. Sie ist erlaubt nach folgendem Qur'än -Vers: "Es ist keine Sünde für euch, danach zu streben, daß euer Herr euch Gunst erweist" (Sura 2, Vers 198).
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Die Reise zum Studium.
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Die Reise, um die heiligen Stätten aufzusuchen, den Worten des Gesandten Allahs gemäß: "Begib dich auf die Reise nur zu drei Moscheen: zur heiligen Moschee (in Makka), zur Moschee des Gesandten Allahs (in Al-Madina) und zur Al-Aqsä-Moschee (16) (in Jerusalem-Al-Quds) (4)
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Die Reise zu den Frontstellungen, um sich dort zum Kampf für den Islam bereitzuhalten.
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Die Reise, um Brüder in Allah zu besuchen. Der Gesandte Allahs sagte: "Ein Mann hatte sich einmal aufgemacht, um einen Glaubensbruder in einem anderen Ort zu besuchen. Da sandte Allah einen Engel (17) auf seinen Weg, der ihn (anredete und) fragte: »Wohin willst du?« »Ich will zu ei- nem Bruder von mir hier an diesem Ort.« Der Engel fragte weiter: "Mußt du ihm eine Wohltat erwidern?« »Nein, sondern ich liebe ihn nur in Allah.« Darauf gab sich ihm der Engel zu erkennen mit den Worten: »Nun, ich bin von Allah zu dir gesandt (um dir mitzuteilen,) daß Allah dich liebt, so wie du ihn (d.h. deinen Glaubensbruder) liebst.«" (Überliefert in den Sammlungen von Muslim u.a.)
Exkursende!
III. Die Auswanderung der arabischen Stämme zum Gesandten Allahs, um die Lehre des Islam zu empfangen und um dann zu ihren daheimgebliebenen Stammesgenossen zurückzukehren und sie ihrerseits im Glauben zu unterweisen.
IV. Die Auswanderung derjenigen Makkaner, die den Islam angenommen hatten, um zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu kommen; und ihr Rückzug zu ihren Leuten in die Heimat.
V. Die Auswanderung aus dem Gebiet des Unglaubens (arab.: Dar Al-Kufr) ins Land des Islam. Dem Muslim ist der fortwährende Aufenthalt im Dar Al-Kufr untersagt. Al-Mawardyy sagte: "Hat er dort Frau und Familie, und ist es ihm möglich, seine Religion offen zu zeigen, so bringt es ihm nichts, auszuwandern, weil der Ort, an dem er sich aufhält, dadurch zum Dar Al-Islam geworden ist."
VI. Das Fernbleiben des Muslims von seinem Glaubensbruder für eine längere Frist als drei Tage und Nächte ohne gesetzlich anerkannten Entschuldigungsgrund. Diese Art von Verlassen ist verpönt (arab.: makrüh) für einen Zeitraum bis zu drei Tagen und für einen längeren als drei Tage verboten (arab.: haram), außer, wenn es notwendig ist.
VII. Das Meiden der Ehefrau, wenn ihre Widerspenstigkeit erwiesen ist, nach dem Qur'an-Vers: "Und meidet sie im Ehebett." (4) (Sura 4, Vers 34). Dazu gehört auch, daß man sündhaftes Volk im Wortwechsel und durch Fernbleiben meidet, und daß man den Friedensgruß erwidert und beginnt.VIII. Das Meiden dessen, was Allah (t) verboten hat Dies ist die allgemeinste Form des Sich-Femhaltens.
"... Wer also seine Auswanderung um Allahs und Seines Gesandten willen unternimmt..."
Wer mit der Absicht und mit dem Vorsatz, Allah (t) zu dienen, auswandert, dessen Auszug erfolgt nach dem Gesetz und zu Recht um Allahs und Seines Gesandten willen. "Und wer seine Auswanderung um weltlicher Dinge willen unternimmt, sie zu erlangen ..." Es wird berichtet, daß ein Mann von Makka nach Al-Madina auswanderte. Er tat es aber nicht, um die Vorzüglichkeit der Auswanderung Allahs wegen anzustreben, sondern er tat es, um eine Frau namens Umm Qais zu heiraten. So wurde er der "Auswanderer zu Umm Qais" genannt.
Wendet man dagegen ein, daß der Mann doch Allahs wegen ausgewandert sei, da die Heirat ja zu den Dingen gehöre, die das göttliche Gesetz vorsehe und nicht zu den weltlichen Dingen, so lautet die Antwort darauf, daß dieser Mann sich nicht offen zur Heirat als wahrem Reisegrund bekannte, sondern vorgab, die Auswanderung Allahs und Seines Gesandten wegen zu unternehmen. Weil er seine wahre Absicht verbarg und eine andere vortäuschte, verdient er Tadel und Vorwürfe. Analog dazu verhält es sich mit jemandem, der angeblich zur Pilgerfahrt aufbricht, dabei aber in Wirklichkeit bloß den Handel im Sinn hat. Ebenso ist es mit dem Hinausziehen zum Studium, wenn man damit eigentlich nach einer leitenden Position oder einem Verwaltungsposten strebt.
"... dessen Auswanderung ist für das, um dessentwegen er auswandert."
Dieser Vers läßt notwendigerweise folgern, daß, wer statt Pilgerfahrt, Handel und Besuch der Heiligen Stätten anstrebt. keinen Lohn dafür bekommt. Der Hadit muß aber so verstanden werden:Wenn die Pilgerfahrt der Anlaß zum Handel ist, steht dem Pilger der Lohn für die gottesdienstliche Handlung zu, da der Handel nur eine Folge der Pilgerfahrt ist und nicht ihr Grund. Der Lohn fällt in einem solchen Fall aber geringer aus, als wenn jemand allein um der Pilgerfahrt willen hinauszieht.
Ist der Beweggrund zur Fahrt beides, Pilgern und Handel, so kann man annehmen, daß man seinen Lohn erhält, weil man nicht nur der weltlichen Dinge wegen ausgezogen ist. Man kann aber auch das Gegenteil vermuten, weil man Taten für das Jenseits mit solchen für das Diesseits verbunden hat. Aus diesem Hadit geht klar hervor, daß der Vorsatz die Beurteilung der Tat bestimmt. Wenn nun jemand beides, Diesseitiges und Jenseitiges beabsichtigt, so können wir nicht sagen, er habe dabei nur weltliche Dinge vor Augen gehabt.
Aber Allah (t) weiß es am besten.
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Titel der Kalifen (arab.: Amir Al-Mu'minin).
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In einem anderen Wortlaut zu diesem Hadit heißt es statt "... dessen bin Ich ledig" "den lasse Ich und seine Teilhaber im Stich."1 Allah (l) sagt: "Ich brauche keinen Teilhaber, und wenn jemand etwas für Mich und jemand anderen außer Mir zugleich tut, dann nehme Ich diese seine Tat nicht an, sondern überlasse sie dem anderen ganz." Dies bedeutet, daß die Tal des Heuchlers wertlos, ohne Belohnung ist, und daß er sich damit sogar versündigt.(Sahih Muslim bi-sarh An-Nawawyy, Anmerkung des Übersetzers).
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D.h. Er deckt seine Geheimnisse auf und stellt ihn vor den Leuten bloß.
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Viele muslimische Rechtsgelehrte, wie auch der Verfasser dieses Kommentars, betrachten es als Pflicht, daß sich der Muslim entsprechend seiner männlichen Natur einen Bart wachsen läßt; ihn abzurasieren ist also verboten oder zumindest verpönt. Gemeint ist hierwohl insbesondere das Betrachten eines Jünglings, dem noch kein Barthaar sprießt, was von einigen Sufis im Rahmen ihrer religiösen Übungen und Versammlungen praktiziert wird oder wurde, wobei sie in jenem Jüngling eine Verkörperung (Inkarnation) Allahs erblicken. Erhaben ist Allah über das, was sie und ihre Irrlehre Ihm zuschreiben! (Anmerkung des Übersetzers).
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Word.: "... dorthin... wohin... „
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Muhammad Ibn 'Abdullah (468-543 d.H/1076.1148 n. Chr.), geb. In Sevilla (Spanien) und Qädl (Richter) daselbst, der malikitischen Rechtsschule angehörend, berühmter Hadit- Gelehrter auf der Stufe eines "Häfiz ". nicht zu verwechseln mit Ibn Al-´Arabyy: Muhammad Ibn ´Alyy, bekannt unter dem Namen "Muhyid- DTn Ibn Al-'Arabyy (560-638 d.H./l 165-1240 n. Chr.), geb. in Murcia (Spanien). Philosoph und Theologe, Verfasser vieler Schriften und "größter Meister" des Sufismus.